Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Franz Raab Glaserei GmbH, Stand 2008
§ 1, Allgemeines – Anwendungsbereich:
I. Sachlicher Anwendungsbereich:
Diese Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Franz Raab Glaserei GmbH (nachfolgend: Glaserei Raab genannt) gelten im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen und sonstigen Handlungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
II. VOB Teile B und C: Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montageleistungen, gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, und im übrigen diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.
III. AGB des Kunden: Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: Kunde), gelten nicht, selbst wenn Glaserei Raab ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos veranlasst hat. Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden vergleichbare Abwehrklauseln und treffen Glaserei Raab und der Kunde keine individuelle Vereinbarung, ob und welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, so werden nur diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Teile insoweit zum Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen. Sofern solche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von unseren Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen abweichen, gilt allgemeines Gesetzesrecht.
IV. Schriftformerfordernis, Zugang von Erklärungen: Die Änderungen aller Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z.B. E-Mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an Glaserei Raab.
V. Persönlicher Anwendungsbereich (Unternehmer – Verbraucher): Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung, es sei denn, es wird nach Unternehmern und Verbrauchern unterschieden.
§ 2, Angebot und Vertragsschluss:
I. Grundsätze: Die in den Preislisten, Prospekten, Katalogen, Verkaufsunterlagen oder sonstigen allgemeinen Informationen sowie im Internet enthaltenen Angaben von Glaserei Raab sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, es sei denn, derartige Angaben werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, technischen Datenblättern, Gewichts-, Maß-, Farb- und Struktur- sowie Leistungsbeschreibungen etc. sind nur annähernd, d.h. im Rahmen angemessener und branchenüblicher Toleranzen, maßgeblich und auch nur dann, wenn Glaserei Raab für derartige Angaben verantwortlich ist, es sei denn, dass sie durch gesonderte Erklärung von Glaserei Raab ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Analysewerte geben grundsätzlich Durchschnittswerte an, welche für eine Lieferung oder Leistung nur verbindlich sind, wenn deren Verbindlichkeit von Glaserei Raab durch gesonderte Erklärung ausdrücklich bestätigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Glaserei Raab sowohl alle Eigentums- als auch sämtliche Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Zustimmung von Glaserei Raab nicht zugänglich gemacht werden.
II. Auftragserteilung: Aufträge werden für Glaserei Raab erst bindend, wenn sie von Glaserei Raab schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Diese Regelungen gelten auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
§ 3, Preise:
I. Preisgrundlagen: Die von Glaserei Raab genannten Verkaufspreise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Sie verstehen sich frei verladen ab Abgangsort der Ware, im Regelfall also ab Firmensitz Glaserei Raab, ausschließlich Verpackung, Transport/Fracht, Porti, Wertsicherung, Versicherungen, Zölle, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Werden Preise frei Baustelle/Lieferanschrift vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfuhrstraße bis zur Empfangsstelle besteht und der Kunde die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Führt Glaserei Raab auf Wunsch des Kunden Lieferungen und/oder Leistungen aus, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, welche vom Angebot und/oder der Auftragsbestätigung Glaserei Raab nicht umfasst sind, werden diese dem Kunden zusätzlich und gesondert zu den vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – angemessenen und ortsüblichen Beträgen in Rechnung gestellt.
II. Preisanpassung: Die Preise verstehen sich für übliche Arbeitszeiten und übliche Arbeitsbedingungen; Glaserei Raab behält sich vor, für Erschwernisse sowie für zur Erledigung des Auftrags anfallende Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit dem Kunden angemessene Zuschläge in Rechnung zu stellen. Derartige Erschwernisse sind dem Kunden – soweit möglich – vorher anzuzeigen. Glaserei Raab behält sich das Recht vor, deren Preise anzupassen, falls nach dem Abschluss des Vertrages Kostenveränderungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen und/oder Material- bzw. Energiepreisänderungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Derartige Kostenveränderungen/Kostensteigerungen werden dem Kunden auf Verlangen von Glaserei Raab nachgewiesen. Bei Verbrauchern kann eine Preisanpassung nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten erfolgen; bei einer Preisanpassung von mehr als 5 % sind sowohl Glaserei Raab als auch der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Umsatzsteuer: Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer, wenn sich aus den Angebots- bzw. Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt.
IV. Ausfuhrnachweis: Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder übersendet er sie in das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat der Kunde der Firma Glaserei Raab den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
V. Umsatzsteuer-Idendifikations-Nummer: Bei Lieferungen und Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer Glaserei Raab vor der Lieferung oder Leistung seine Umsatzsteuer-Idendifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Wird diese Mitteilung vom Kunden unterlassen, hat dieser für die Lieferung oder Leistung von Glaserei Raab zusätzlich zur vereinbarten Netto-Vergütung den von Glaserei Raab gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
§ 4, Zahlungsbedingungen:
I. Grundsätze: Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen zwischen Glaserei Raab und dem Kunden als vereinbart: Zahlungen für Lieferungen oder Teillieferungen werden nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. allerspätestens bei Versand der Ware in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Montagekosten und Auslösungssätze sowie Regiearbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Sonstige Ansprüche werden mit ihrem Entstehen fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Jedwede Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Glaserei Raab über den Betrag verfügen kann.
II. Skonto, Rabatt, Tilgungsbestimmung: Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Ein Anspruch auf Skonto steht unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen vollständig erfüllt sind. Glaserei Raab ist berechtigt, auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Glaserei Raab berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
III. Wechsel und Schecks: Es besteht keine Verpflichtung von der Glaserei Raab, Schecks und/oder Wechsel anzunehmen. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden von Glaserei Raab zahlungshalber nur angenommen, wenn dies von Glaserei Raab schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Glaserei Raab über den Gegenwert verfügen kann.
IV. Verzug: Soweit der vereinbarte oder sich aus § 4 Absatz I ergebende Zahlungstermin überschritten wurde, tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein, wenn es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. Im Verhältnis zu einem Verbraucher gilt dies nur dann, wenn dieser in der Rechnung hierauf gesondert hingewiesen worden ist. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden mit Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber einem Verbraucher berechnet, sofern Glaserei Raab nicht höhere Sollzinsen nachweist. Bei Geschäftsverbindungen mit einem Unternehmer werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern Glaserei Raab nicht höhere Sollzinsen nachweist.
V. Rechtsfolgen des Verzuges: Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder wenn Glaserei Raab Umstände bekannt werden, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist Glaserei Raab berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. In den Fällen des Satz 1 ist Glaserei Raab berechtigt, für weitere geschuldete Lieferungen und Leistungen Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen und/oder bei Verträgen mit Unternehmen ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Verträgen mit Verbrauchern nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In den Fällen des Satz 1 ist Glaserei Raab weiter berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung ein Leistungsverweigerungsrecht/Zurückbehaltungsrecht auszuüben, gegenüber Unternehmern ohne vorherige Ankündigung, gegenüber Verbrauchern nur nach vorheriger Ankündigung. Ist Glaserei Raab hiernach von allen Liefer- und Leistungsverpflichtungen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht freigestellt, dauert dieses Leistungsverweigerungsrecht/Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen und Ausgleich sämtlicher, der Firma Glaserei Raab entstandenen Schäden, insbesondere Verzugsschäden, an. Im Falle des Vertragsrücktritts ist Glaserei Raab berechtigt, vom Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen; zu diesem Zwecke ist die Glaserei Raab berechtigt, das Firmen- bzw. Betriebsgrundstück des Kunden und die sich dort befindlichen Räumlichkeiten sowie die Baustelle zu betreten und die Ware von dort abzuholen und abzutransportieren.
VI. Vertrag zu Gunsten Dritter: Sofern Vereinbarungen zwischen der Glaserei Raab und dem Kunden getroffen werden, aus denen ein anderer als der Kunde begünstigt wird, ist die Glaserei Raab berechtigt, fällige Beträge bis zur Bezahlung aller Forderungen, die die Grundlage für diese Lieferungen und/oder Leistungen an den Dritten bilden, zurückzubehalten oder sie bis zur Erfüllung einer solchen im Verzug befindlichen Forderung zurückzuverlangen und/oder sie gegen eine solche im Verzug befindliche Forderung aufzurechnen.
VII. Verbraucher: Die in den Ziffern I bis VI genannten Rechtsfolgen kann der Kunde, wenn es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt, durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden, wenn es sich um eine Sicherheit handelt, welche auch in einem zivilgerichtlichen Verfahren als taugliche Sicherheitsleistung anerkannt wird.
VIII.: Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug und dessen Rechtsfolgen bleiben im Übrigen von den obigen Vorschriften unberührt.
§ 5, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte – Inkasso: Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu. Der Kunde ist mit einer Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Glaserei Raab einverstanden.
§ 6, Lieferung und Leistung:
I. Teillieferungen und Verpackung: Glaserei Raab ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Verpackung wird von Glaserei Raab ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten gewählt, erfolgt also nicht positionsweise. Dabei bestimmt stets das größte Maß der Einheit die Dimensionierung der Verpackung. Grundsätzlich erfolgt die Verpackung von Glasscheiben auf den Mehrweggestellen, es ist aber auch eine Lieferung ohne Verpackung oder auf Einweggestellen zulässig, insbesondere bei Sondermaßen. Bei Anlieferung auf Mehrweggestellen bleiben diese Eigentum von Glaserei Raab bzw. Zulieferer der Firma Raab Glaserei. Diese Mehrweggestelle sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und unverzüglich an Glaserei Raab zurückzugeben. Werden die Gestelle vom Kunden auch nach Setzen einer Nachfrist nicht an Glaserei Raab zurückgegeben, gehen diese oder Teile hiervon beim Kunden verloren oder werden diese Gestelle bzw. Teile hiervon (z.B. Haltestangen) vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen beschädigt oder zerstört, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.
II. Liefer- und Leistungsfristen: Die von Glaserei Raab genannten Termine und Fristen sind Circa-Fristen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Hat der Kunde für die Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dies von der Glaserei Raab zu vertreten ist, ist Glaserei Raab berechtigt, vereinbarte Liefertermine angemessen anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung oder Leistung früher an, als zuvor vereinbart, besteht keine Verpflichtung auf Seiten Glaserei Raab, vor einem vereinbarten Liefertermin zu leisten. Kommt Glaserei Raab einem derartigen Kundenwunsch nach, ist Glaserei Raab berechtigt, einen angemessenen Eilzuschlag vom Kunden zu verlangen.
III. Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine:
1. Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sind für die Lieferung oder Leistung von Glaserei Raab Angaben, Unterlagen und/oder Vorleistungen des Kunden oder von Dritten notwendig oder ist zwischen Glaserei Raab und dem Kunden eine Einigung über die Ausführungsart, die Produktbeschaffenheit, über wesentliche technische Beschaffenheitsmerkmale/Parameter oder über andere, die Lieferung oder Leistung wesentlich bestimmende Faktoren erforderlich oder bedarf es für die Lieferung oder Leistung der Erteilung behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse etc., beginnt die Lieferfrist, wenn keines der vorgenannten oder keine ähnlichen Leistungshindernisse mehr bestehen.
2. Für die Einhaltung der Liefertermine ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass dies von Glaserei Raab zu vertreten ist, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft durch Glaserei Raab als eingehalten.
3. Glaserei Raab ist berechtigt, die Lieferung an einen Unternehmer vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn, dem Unternehmer entstehen hierdurch erhebliche Nachteile. Ebenso gilt gegenüber einem Unternehmer, dass ein vereinbarter Termin für die Lieferung/Leistung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt gilt, wenn Glaserei Raab innerhalb einer angemessenen Frist, nach diesem Termin die Ware liefert bzw. zur Abholung bereitstellt, es sei denn, mit dem Unternehmer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
IV. Hindernde Umstände: Soweit von Glaserei Raab nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen, ist Glaserei Raab berechtigt, die Lieferung/Teillieferung und/oder Leistung/Teilleistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit – entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufs – hinauszuschieben. Soweit von Glaserei Raab nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und/oder Leistungspflichten dauernd unmöglich machen, ist Glaserei Raab berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat Glaserei Raab Fälle höherer Gewalt sowie generell nicht schuldhaft veranlasste behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei Glaserei Raab, dessen Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes und des Produktionsablaufs der Firma Glaserei Raab abhängig sind. Glaserei Raab verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die (dauerhafte oder vorübergehende) Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung zu informieren und im Falle dauerhafter Unmöglichkeit die Gegenleistung des Kunden, der keine Lieferung oder Leistung von Glaserei Raab gegenübersteht, dem Kunden zu erstatten.
V. Rücktritt des Kunden: Leistet Glaserei Raab nicht rechtzeitig, und ist dies von Glaserei Raab zu vertreten, so kann der Kunde den Rücktritt erklären, wenn dieser Glaserei Raab eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Beide Erklärungen bedürfen der Schriftform. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, ist dieser nur dann zum Rücktritt berechtigt, falls die von Glaserei Raab zu vertretende Behinderung länger als zwei Monate andauert, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre für den Unternehmer unzumutbar, was von diesem zu beweisen ist.
VI. Warenrücknahme: Die freiwillige Rücknahme von Waren bedarf einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.
VII. Annahmeverzug: Bei Annahmeverzug des Kunden ist Glaserei Raab berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Angemessene Mehraufwendungen ab Eintritt des Annahmeverzuges und durch einen Annahmeverzug entstandene Schäden, auch vor Ablauf der Nachfrist, gehen zu Lasten des Kunden. Mehraufwendungen sind auch Kosten des Versands oder – nach Wahl von Glaserei Raab – der Lagerung, wenn der Kunde sich mit der vereinbarungsgemäßen Abholung in Verzug befindet. Als Annahmeverzug gilt auch, wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung oder Leistung – rechtzeitig oder überhaupt – erreichen kann bzw. dass eine Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann.
§ 7, Überprüfung gewerblicher Schutzrechte:
1. Glaserei Raab ist nicht verpflichtet, an zur Herstellung und/oder Montage überlassenen Mustern, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen, welche Glaserei Raab vom Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, bestehende Schutzrechte zu überprüfen. Die Verantwortung für die Nichtverletzung etwaig bestehender Schutzrechte liegt allein beim Kunden, es sei denn, die Verletzung eines Schutzrechtes ist für Glaserei Raab offensichtlich. In derartigen Fällen hat Glaserei Raab den Kunden auf das offenkundige Bestehen eines Schutzrechtes hinzuweisen und hat Glaserei Raab Anspruch darauf, vom Kunden von allen etwaigen Ansprüchen, welche aus der Verletzung eines Schutzrechtes gegenüber Glaserei Raab geltend gemacht werden, freigestellt zu werden; diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle Aufwendungen und Kosten, die Glaserei Raab wegen der behaupteten Verletzung eines Schutzrechtes entstehen.
2. Liegt hiernach die Verantwortung wegen der Verletzung von Schutzrechten beim Kunden, haftet dieser gegenüber der Glaserei Raab für alle entstehenden Nachteile, Aufwendungen und Schäden, die daraus entstehen, dass Glaserei Raab bei der Herstellung und/oder Montage im Auftrag des Kunden unwissentlich oder zumindest nicht offenkundig Schutzrechte Dritter verletzt. Bei offenkundiger Verletzung eines Schutzrechtes besteht eine Verpflichtung zur Lieferung und Leistung für Glaserei Raab nur und erst dann, wenn entweder vom Kunden der Nachweis erbracht wird, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt oder vom Kunden nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Schutzrechts auf dessen Recht verzichtet bzw. die Rechtsverletzung unwiderruflich gestattet.
§ 8, Gefahrenübergang:
I. Verträge mit Unternehmern:
1. Bei Verträgen mit Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an die Güterabfertigung der Versandstation bzw. die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
2. Ist vereinbart, daß der Kunde die Ware abholt, so geht abweichend von Ziffer 1 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.
3. Die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend auch im Falle von Teillieferungen/Teilleistungen.
II. Verträge mit Verbrauchern: Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Kunden über.
III. Versicherungen: Versicherungen, insbesondere eine Transportversicherung, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
IV. Meldung der Versandbereitschaft: Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden und geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
V. Montageleistungen: Gehört die Montage zum Liefer- und Leistungsumfang von Glaserei Raab, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Montagebereitschaft angezeigt wurde, falls die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen unterbleibt oder verzögert wird, die der Kunde zu vertreten hat.
§ 9, Eigentumsvorbehalt:
I. Grundsatz: Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma Glaserei Raab (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Glaserei Raab im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen sowie dann, wenn der Kunde ausdrücklich diese bestimmte Ware bezahlt hat.
II. Be- und Verarbeitung: Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten. In diesen Fällen erfolgt die Be- und Verarbeitung für Glaserei Raab als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Glaserei Raab zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I.
III. Miteigentum an der Vorbehaltsware: Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden oder Dritte steht Glaserei Raab das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Glaserei Raab durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an Glaserei Raab bereits jetzt die diesem zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt diese unentgeltlich für Glaserei Raab. Die hiernach begründeten Miteigentumsrechte von Glaserei Raab gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I.
IV. Forderungsabtretung bei Verbindung mit einem Grundstück: Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die Forderungen, die dieser aus diesem Grunde gegen einen Dritten hat, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an Glaserei Raab ab. Glaserei Raab nimmt hiermit diese Abtretung an.
V. Verfügung über die Vorbehaltsware: Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet, weiter zu veräußern. Dieses Weiterveräußerungsrecht setzt voraus, dass sich der Kunde das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern VI und VII auf Glaserei Raab übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Kunden ebenfalls untersagt.
VI. Abtretung: Wird die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – vom Kunden veräußert oder auf eine andere Weise verwertet, so tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von Glaserei Raab aus Lieferungen und Leistungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen (auch wenn es sich um eine Pauschalvergütung handelt) gegen dessen Vertragspartner, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, auch den Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, an Glaserei Raab ab. Glaserei Raab nimmt diese Abtretung bereits an dieser Stelle an. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung aller Ansprüche von Glaserei Raab wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird an Glaserei Raab die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Glaserei Raab Miteigentumsanteile gemäß Ziffer III erworben hat, wird an Glaserei Raab ein, dem Miteigentumsanteil von Glaserei Raab entsprechender, Teil der Forderung abgetreten. Glaserei Raab nimmt diese Abtretung bereits an dieser Stelle an.
VII. Einzugsermächtigung: Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für Rechnung Glaserei Raab einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Glaserei Raab nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z.B. durch Abtretungen oder Verpfändungen, zu verfügen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt ein Fall des § 4 Ziffer V vor, so ist Glaserei Raab jederzeit berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung dem Vertragspartner des Kunden anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen. Auf Verlangen von Glaserei Raab ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und Glaserei Raab die zur Geltendmachung deren Ansprüche gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, an denen der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht besitzt. Die Auskunftspflicht des Kunden erstreckt sich mindestens auf die Adressen von dessen Vertragspartnern und deren genauen Anschriften und Firmenbezeichnungen. Die Pflicht zur Aushändigung von Unterlagen umfasst sämtliche relevanten Vertragsunterlagen und Schriftverkehr des Kunden mit dessen Vertragspartnern sowie die genaue Bezeichnung aller offenen Forderungen und deren Höhe gegenüber den Vertragspartnern und die von diesen hiergegen etwaig erhobenen Einwendungen.
VIII. Freigabeanspruch: Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 10 % oder der geschätzte Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 50 %, so ist Glaserei Raab auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten nach Wahl von Glaserei Raab verpflichtet.
IX. Rechtsbeeinträchtigung durch Dritte: Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Rechte von Glaserei Raab durch Dritte ist Glaserei Raab vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat Glaserei Raab alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Glaserei Raab erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Vollstreckungsorgane sowie Dritte sind vom Kunden auf die bestehenden Eigentumsrechte von Glaserei Raab hinzuweisen.
X. Versicherungen: Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl, auf seine Kosten zu versichern. Kommt der Kunde der Versicherungspflicht trotz Aufforderung von Glaserei Raab nicht nach, kann Glaserei Raab die Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Kunde tritt für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt an Glaserei Raab ab. Glaserei Raab nimmt diese Abtretung hiermit an.
XI. Warenrücknahme: Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden und in den Fällen des § 4 Ziffer V, ist Glaserei Raab zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe sowie dazu verpflichtet, Glaserei Raab und deren Vertretern das Betreten des Firmen- bzw. Betriebsgrundstücks des Kunden und die sich dort befindlichen Räumlichkeiten sowie der Baustelle zu gestatten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch Glaserei Raab gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
§ 10, Mängelansprüche:
I. Untersuchungs- und Rügepflicht: Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Ablieferung der Ware, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich gegenüber Glaserei Raab anzeigt. An beanstandeter Ware steht Glaserei Raab das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich gegenüber Glaserei Raab anzeigt. An beanstandeter Ware des Verbrauchers steht Glaserei Raab das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu. Bei einer Verarbeitung oder einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeglicher Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzanspruch des Kunden, es sei denn, Glaserei Raab hat den Mangel bei der Lieferung arglistig verschwiegen.
II. Nacherfüllung: Sofern die von Glaserei Raab gelieferte Ware mit Sachmängeln behaftet ist, ist der Kunde innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist berechtigt, Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, zu verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern steht dieses Wahlrecht Glaserei Raab zu. Die Glaserei Raab kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Lehnt Glaserei Raab die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung aus diesem Grunde ab, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung. Für Ersatzlieferungen haftet Glaserei Raab in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Der Glaserei Raab die mangelhafte Sache zurückzugeben oder diese nach Absprache auf Kosten von Glaserei Raab zu entsorgen.
III. Aufwendungen bei Nacherfüllung: Im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsanspruchs ist Glaserei Raab verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nacherfüllungskosten, die dadurch entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem vertraglichen Erfüllungsort zu erfolgen hat, gehen zu Lasten des Kunden.
IV. Weitergehende Rechte des Kunden: Weitergehende Rechte des Kunden bei Mängeln können sich aus dem Gesetz ergeben, soweit nachfolgend, insbesondere in § 12, nichts anderes geregelt ist.
V. Rücktritt durch einen Unternehmer: Steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht zu oder hat er eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, so ist Glaserei Raab berechtigt, dem Unternehmer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der er den Rücktritt erklären kann; nach Ablauf der gesetzten Frist erlischt das Rücktrittsrecht des Unternehmers.
VI. Gewährleistungsausschluss: Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Fälle fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und Lagerung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise, insbesondere Benutzungs- und Pflegeanleitungen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen gelten im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen als vereinbart und zulässig. Dies gilt auch für den Zuschnitt und die Bearbeitung. Diese Vereinbarung der Produktbeschaffenheit umfasst auch produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzerscheinung, Doppelscheibeneffekte, Anisotropien, Reflexionsverzerrungen und Mehrfachspiegelungen, da diese technisch nicht vermeidbar sind. Sofern die Lieferanten von Glaserei Raab hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, vor allem bezüglich Farb- und Strukturabweichungen, so gelten diese zusätzlich zu der vorgenannten Beschaffenheitsvereinbarung auch für die Verträge mit dem Kunden als vereinbart. Der Kunde kann solche Bedingungen jederzeit von Glaserei Raab anfordern und Einsicht nehmen. Glaserei Raab verweist ausdrücklich auf deren „Sonderbedingungen und technischen Hinweise“, die hiermit Bestandteil dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen werden. Ist der Kunde Unternehmer und weicht die Sache in ihrer Beschaffenheit von dem ab, was nach besonderen öffentlichen Äußerungen von Glaserei Raab oder von Dritten, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache zu erwarten war, so liegt nur dann ein Sachmangel vor, wenn diese Äußerungen ausdrücklich zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht wurden.
VII. Eigenmächtiges Handeln des Kunden: Glaserei Raab übernimmt keine Gewähr für Mängel und/oder Schäden, die zurückzuführen sind auf fehlerhafte, nicht von Glaserei Raab vorgenommene Montage, Veränderung, Wartung oder Reparatur.
VIII. Bearbeitung vom Kunden gestellter Gläser: Werden von Glaserei Raab vom Kunden gestellte Gläser bearbeitet, wird von Glaserei Raab eine Gewähr für Glasbruch bei Fertigung oder Transport nicht übernommen, sofern nicht auf Seiten von Glaserei Raab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegen.
§ 11, Verjährung der Mängelansprüche:
I. VOB/B: Werden zwischen Glaserei Raab und dem Kunden die Regelungen der VOB/B zum Vertragsbestandteil, so ergeben sich bei Bauleistungen sowie bei Lieferungen von Sachen für Bauwerke die Gewährleistungsfristen aus der Vorschrift des § 13 VOB/B.
1. Sachmängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn, dass Glaserei Raab Vorsatz trifft. Die Frist beginnt nach Gefahrübergang.
2. Sachmängelansprüche von Verbrauchern verjähren in 24 Monaten nach Gefahrübergang bei neuen beweglichen Sachen und in 12 Monaten nach Gefahrübergang bei gebrauchten beweglichen Sachen.
3. Soweit gemäß den §§ 478 und 479 BGB Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden zwingend eröffnet werden, bleiben diese von den Regelungen in den Ziffern 1 und 2 unberührt. Soweit Glaserei Raab vom Kunden in Rückgriff genommen wird, ist Glaserei Raab nur verpflichtet, diejenigen Ansprüche zu erfüllen, die der Kunde gegenüber dessen Vertragspartner zwingend gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Einwendungen, Einreden und Ausschlussfristen erfüllen musste.
III. Schadensersatz:
Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus § 12 nichts anderes ergibt.
§ 12, Haftung:
I. Haftungsgrundsätze: Für Schäden haftet Glaserei Raab
a) insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Glaserei Raab oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Glaserei Raab vorliegt, sowie, wenn Glaserei Raab einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
b) insoweit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch Glaserei Raab oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Glaserei Raab beruht;
c) insoweit Ansprüche auf einer von Glaserei Raab übernommenen Garantie beruhen;
d) insoweit eine Haftung von Glaserei Raab nach dem Produkthaftungsgesetz besteht;
e) insoweit Glaserei Raab eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu verantworten hat. Bei wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um solche, durch die dem Vertragspartner solche Rechte weggenommen oder eingeschränkt werden würden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie um solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
II. Haftungsbegrenzung: Eine Haftung auf Schadenersatz über die Ziffer I hinaus ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Haftung von Glaserei Raab bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Glaserei Raab oder bei Verletzung von Vertragspflichten durch die Erfüllungsgehilfen von Glaserei Raab auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
III. Persönliche Haftung: Soweit die Haftung von Glaserei Raab gemäß den Ziffern I und II ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Glaserei Raab.
IV. Anzeige von Schäden: Schäden, die Glaserei Raab gegenüber geltend gemacht werden, sind nach Erkennen, wenn es sich beim Vertragspartner von Glaserei Raab um einen Unternehmer handelt, unverzüglich, wenn es sich beim Vertragspartner von Glaserei Raab um einen Verbraucher handelt, spätestens innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen und dabei – soweit möglich und zumutbar – schriftlich zu dokumentieren.
V. Pauschalierter Schadenersatz – Vertragsstrafen: Ein pauschalierter Schadenersatz und/oder Vertragsstrafen gelten zwischen Glaserei Raab und dem Kunden nur als vereinbart, wenn eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung hierüber mit Glaserei Raab vorliegt.
VI. Kundenvorgaben: Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Materialien, Auftragskomponenten, Bauteile, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt Glaserei Raab, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften/Vorgaben, technischen Normen und Regelwerken etc., es sei denn der Fehler, die Abweichung, die Nichtgeeignetheit für den vertraglich vorgesehenen Zweck etc. wäre für Glaserei Raab ohne weiteres erkennbar, also offensichtlich. Glaserei Raab ist in den Fällen des Satz 1 nicht verpflichtet, eine Prüfung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und/oder des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen, technischen Regelwerken etc. vorzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 haftet der Kunde uneingeschränkt und stellt Glaserei Raab von sämtlichen Ansprüchen, auch von Dritten, in vollem Umfange frei.
§ 13, Gewerbliche Schutzrechte
I.
Alle Rechte an von Glaserei Raab gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich Glaserei Raab zu, es sei denn zwischen Glaserei Raab und dem Kunden wird gesondert etwas anderes schriftliches vereinbart. Sämtliche Vertragsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von Glaserei Raab und sind auf dessen Aufforderung zurückzusenden.
II.
Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen, sonstige Schutzrechte und Zeichnungen von Glaserei Raab nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse von Glaserei Raab verwenden.
III.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß auf Grund seiner Anweisungen bezüglich Konstruktionsmerkmalen, Formen, Maßen, Farben, Gewichten etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Eine besondere Prüfpflicht besteht auf Seiten Glaserei Raab nicht. Der Kunde stellt Glaserei Raab gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten frei.
§ 14, Datenschutz
Im Rahmen und in den Grenzen bestehender datenschutzrechtlicher Vorschriften ist Glaserei Raab berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten und zu speichern.
§ 15, Sonstige Bestimmungen
I. Erfüllungsort: Erfüllungsort für Unternehmer für alle Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, ist der Geschäftssitz von Glaserei Raab. Wenn dem Kunden vorab bekannt oder für diesen erkennbar ist, dass die Lieferung oder Leistung von einem bestimmten anderen Ort aus oder die Lieferung bzw. Leistung ab einem bestimmten anderen Ort erbracht wird, so gilt dieser Ort nach Wahl von Glaserei Raab als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Geschäftssitz von Glaserei Raab
II. Gerichtsstand: Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Geschäftssitz von Glaserei Raab oder – nach der Wahl von Glaserei Raab – auch der Geschäfts- oder Wohnsitz des Kunden für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
III. Anwendbares Recht: Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Glaserei Raab und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).
IV. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Teile durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem vertraglichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Können sich die Parteien nicht einigen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige gesetzliche Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der (teilweise) unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
V. Kreditversicherung: Glaserei Raab beabsichtigt, eine Kreditversicherung in Höhe der Brutto-Auftragssumme abzuschließen. Wird der Abschluss einer solchen vom Kreditversicherer zu üblichen Bedingungen abgelehnt, darf Glaserei Raab die Leistungserbringung von der Leistung einer Sicherheit durch den Kunden in Höhe der Brutto-Auftragssumme abhängig machen. Wird vom Kunden Sicherheit geleistet, so muss es sich um eine Sicherheit handeln, welche auch in einem zivilgerichtlichen Verfahren als taugliche Sicherheitsleistung anerkannt wird; andere Sicherheiten müssen von Glaserei Raab nicht akzeptiert werden.
VI. Hinweis: Glaserei Raab weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die „Sonderbedingungen und technischen Hinweise“ von Glaserei Raab Bestandteil dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sind und diese vom Kunden jederzeit angefordert und eingesehen werden können. Glaserei Raab weist weiter darauf hin, dass diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie die – Sonderbedingungen und technischen Hinweise – in das Internet eingestellt sind und unter folgender Adresse aufgerufen werden können: www.glaserei-raab.de